Jedes Mal, wenn eine Webseite aufgerufen wird, auf der Schriftarten von Google Fonts eingebunden sind, werden Daten mit Google-Servern in den USA ausgetauscht. Zur rechtlichen Absicherung empfehlen wir dringend, Google Fonts abmahnsicher lokal einzubinden.
Jedes Mal, wenn eine Webseite aufgerufen wird, auf der Schriftarten von Google Fonts eingebunden sind, werden Daten mit Google-Servern in den USA ausgetauscht. Anfang des Jahres 2022 hatte das Landgericht (LG) München einem Nutzer 100,- € Schadensersatz gegen einen Webseitenbetreiber wegen der Nutzung von Google Fonts zugesprochen. Das veranlasste einige profitgierige Abmahnkanzleien und ominöse Interessengemeinschaften, im größeren Umfang Abmahnungen oder abmahnartige Schadensersatzforderungen zu versenden und zwischen 100,- € und 300,- € Schadensersatz zu verlangen.
Die Abmahnungen werfen ihnen einen „unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und damit einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vor. Das Vergehen: Sie nutzen auf ihrer Webseite Fonts, die Google kostenlos anbietet. Google Schriften werden automatisch auf Ihrer Website geladen, bevor der Nutzer zur Nutzung zustimmen oder ablehnen kann. Dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden. Somit kann die Nutzung der Google Fonts juristisch angemahnt werden. Laut neuester Rechtssprechung ist die Nutzung von Google Fonts nicht mehr mit „berechtigtem Interesse“ des Webseitenbetreibers abgedeckt.
Es handele sich bei den übermittelten dynamischen IP-Adressen um Informationen, die in den Schutzbereich des Datenschutzes fallen. Der Webseitenbetreiber habe das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, indem er die dynamische IP-Adresse des Besuchers beim Aufruf der Seite an Google weiterleitete.
Die Richter sahen hier bereits durch die Übermittlung an Google einen „Kontrollverlust“ des Betroffenen und ein „individuelles Unwohlsein“. Denn Google sei bekannt dafür, Daten über seine Nutzer zu sammeln. Zudem sei es unstreitig, dass die IP-Adresse an einen Server in den USA übermittelt werde, wo kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sei. Hierfür habe es keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses gegeben. Dem Kläger stehe somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro sowie ein Unterlassungsanspruch zu.
Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben wegen DSGVO-widriger Verwendung von Google Schriften. Juristisch hoch umstritten ist dabei die Frage, welche Intensität ein solcher Eingriff haben muss, um ein Schmerzensgeld auszulösen. In der juristischen Diskussion wird die Entscheidung aus München überwiegend als überzogen kritisiert.
Zur rechtlichen Absicherung empfehlen wir dringend, Google Fonts & Co. lokal einzubinden. Falls Sie selbst nicht sicher sind, ob Ihre Website Fonts von Google lädt, sollten Sie das mit dem Google-Font-Checker Online Tool sofort selbst überprüfen.