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Musterprozess gegen Abmahnanwalt Marcus Hohenecker vor Landesgericht in Wien


Marcus Hohenecker
Rechtsanwalt Marcus Hohenecker Homepage: hohenecker.at
Der niederösterreichische Rechtsanwalt Marcus Hohenecker hatte im vergangenen Jahr mehrere zehntausend Abmahnungen an Webseitenbetreiber verschickt, die Google Fonts, also von Google bereitgestellte Schriften, verwendet hatten.

Eine Mandantin Hoheneckers sah darin laut ihrem Anwalt einen Kontrollverlust über ihre Daten, weil ihre IP-Adresse beim Abruf der Schriften an das US-Unternehmen übermittelt wurde und machte einen Gefühlsschaden geltend.

Hohenecker forderte 190 Euro pro Schreiben. Nachdem ein Friseur aus Amstetten den Betrag nicht bezahlte, klagte Hoheneckers Mandantin ihn auf Schadenersatz und Unterlassung. Die Wirtschaftskammer übernimmt die Anwaltskosten des beklagten Unternehmers im Musterprozess.

Es ist wichtig zu betonen, dass der aktuelle Fall gegen Hohenecker nicht direkt mit den Abmahnungen im Zusammenhang mit Google Fonts zu tun hat, sondern mit einer anderen Angelegenheit.

Hohenecker ist aufgrund seiner umstrittenen Abmahnungen gegen Website-Betreiber in die Kritik geraten und hat sich den Ruf eines „Abmahn-Anwalts“ erworben.

Der Ausgang des aktuellen Falls gegen Hohenecker bleibt abzuwarten, aber es wird erwartet, dass er erneut Aufmerksamkeit auf die Verwendung von Online-Tools und -Diensten im Hinblick auf das Urheberrecht lenken wird.

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Musterprozess wegen Datenschutz-Vorwurf wegen Google Fonts

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ermittelte im Zusammenhang mit der Abmahnwelle gegen Hohenecker wegen gewerbsmäßiger Erpressung und schweren gewerbsmäßigen Betrugs.

Prozessbeteiligt sind neben einem Friseur aus Amstetten die Google Ireland Ltd.

Der Sachverhalt ist, dass Hohenecker im vergangenen Jahr tausende von Abmahnungen an Webseitenbetreiber verschickt hat, die Google Fonts auf ihren Websites genutzt hatten. Hohenecker behauptete, dass die Verwendung von Google Fonts eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, da die Schriftarten auf den Servern der Website-Betreiber zwischengespeichert werden. Er forderte eine Unterlassungserklärung und eine Zahlung von 1.500 Euro als Vergleichsangebot.

Die Abmahnungen von Hohenecker wurden von vielen als unangemessen und überzogen kritisiert, da die Verwendung von Google Fonts auf Websites allgemein akzeptiert und weit verbreitet ist und die Fonts unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlicht wurden. Einige Website-Betreiber haben sich gegen die Abmahnungen von Hohenecker gewehrt und argumentiert, dass die Verwendung von Google Fonts eine zulässige Nutzung darstellt.

Infolge der Kritik an Hoheneckers Abmahnungen hat das österreichische Justizministerium im November 2021 eine Beschwerde gegen ihn bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingereicht. Die Beschwerde wirft Hohenecker vor, seine Mandanten falsch beraten und überzogene Forderungen gestellt zu haben.

Unwohlsein verspürt?

Insgesamt seien dabei 180.000 Datensätze generiert worden, die zumindest zu 32.000 Mahnschreiben geführt hätten. Das teilte Rechtsanwalt Peter Harlander mit, der zahlreiche Mandantinnen und Mandanten vertritt, die von Hohenecker Mahnschreiben über je 190 Euro erhalten hatten.

Zwischen dem „Datenschutzanwalt“ Hohenecker und seiner Mandantin habe es mehrere Vorbesprechungen über die Vorgehensweise gegeben, soll der Unternehmer ausgesagt haben. Seine Firma habe erst eine Vorauswahl an infrage kommenden Websites getroffen und die Daten an Eva Z. übermittelt. Weiters habe sie eine Software auf dem PC Z.s installiert, damit diese die Websites mit ihrer eigenen IP-Adresse in großem Stil aufrufen kann. Frau Z. hatte in den Mahnschreiben ja angegeben, die Seiten selbst besucht und durch die Weitergabe ihrer Daten „Unwohlsein“ verspürt zu haben.

Die Anwälte, die die betroffenen Webseitenbetreiber vertreten, argumentieren aber, dass Hoheneckers Mandantin gar keinen Gefühlsschaden erlitten haben könne, da es unrealistisch sei, dass sie so viele Webseiten selbst aufgerufen habe. Vermutet wird, dass ein Programm gezielt dafür eingesetzt wurde, das Internet nach entsprechenden Webseiten zu durchsuchen.

Schritt vor den OGH

Der Vorarlberger Unternehmer Maximilian Zumtobel, einer der Adressaten des Schreibens, hat über seinen Anwalt Ulrich Kopetzki eine Feststellung eingeklagt, dass der im Abmahnschreiben behauptete Schadenersatzanspruch nicht besteht. Das erstinstanzliche Gericht stufte das Verhalten der Abmahnerin als „rechtsmissbräuchlich“ ein.

Die Verfasserin der Abmahnschreiben habe auf ein Programm zurückgegriffen, das beim Surfen im Hintergrund die Datenströme misst bzw. protokolliert und bei Datenschutzverletzungen die Website, den Aufrufzeitpunkt und die ihr zugewiesene IP-Adresse protokolliert. Auf diesem Wege habe sie binnen kurzer Zeit tausende Websites besucht und dann tausende Mahnschreiben verschickt. Dieses Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Das Landesgericht Wien bestätigte – nicht rechtskräftig – das erstinstanzliche Urteil. Kopetzki kündigte am Montag in einer Aussendung auch eine Sammelklage an, bei der sich betroffene Unternehmen kostenlos anmelden können unter www.abmahnantwort.at

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