Der EuGH hat eine generelle Einwilligungspflicht für Cookies bestätigt, die für den Betrieb einer Webseite nicht aus technischen Gründen zwingend notwendig sind.
Der Europäische Gerichtshof hat eine generelle Einwilligungspflicht für Cookies bestätigt, die für den Betrieb einer Webseite nicht aus technischen Gründen zwingend notwendig sind. Webseitenbetreiber müssen daher wirksame Einwilligungslösungen auf ihrer Online-Präsenz bereitstellen.
Die Einbindung von Google Maps auf einer Webseite bedingt in bestimmten Versionen, dass beim Nutzerseitenaufruf Cookies von Google sowie das „NID-Cookie“, das Maps-Nutzereinstellungen und Nutzerinformationen speichert) gesetzt werden.
Dies qualifiziert die von Google Maps gesetzten Cookies zu Analysecookies, die grundsätzlich einer Einwilligungspflicht unterliegen und erst bei vorliegender Nutzereinwilligung gesetzt werden dürfen.